Wird laufend ergänzt.
In Bildungsprojekten werden Inhalte kultureller Bildung aktiv vermittelt. Kulturelle Bildung im Sinne von "Kultur macht stark" umfasst alle künstlerischen Sparten bis hin zu Bewegung, Spiel und Alltagskultur. Sie umfasst Methoden der Sprach- und Leseförderung, Medienbildung, Natur- und Erlebnispädagogik sowie interkulturelle Ansätze. Die Projekte zeichnen sich durch eine hohe Qualität und niedrigschwellige Zugänge aus.
Vielfältige Projektformate sind möglich:
Die lokalen Projekte müssen gezielt für "Kultur macht stark" entwickelt werden, um förderfähig zu sein. Sie dürfen nicht in gleicher Form schon vorher stattgefunden haben. Ale Bildungsprojekte im Programm müssen zusätzlich zu bestehenden Projekten sein und dürfen nicht anderweitig aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Vereins- oder Infrastruktur wird nicht über dieses Programm gefördert.
Das JEP-Förderprogramm richtet sich an lokale Bündnisse. Ein Bündnis besteht aus mindestens drei Trägern bzw. Organisationen, die sich zur Planung und Umsetzung eines Projekts verbindlich auf eine Kooperation einigen und geldwerte Eigenleistungen in das Projekt einbringen. Empfohlen wird ein Bündnis aus Einrichtungen der Kultur, Bildung und Jugend.
Die antragstellende Institution muss gemeinnützig (e.V., gGmbH, gAG, KdöR) sein.
Neben der antragstellenden Institution können die weiteren Bündnispartner:innen gemeinnützige Institutionen (e.V., gGmbH, gAG, KdöR), Schulen, Kirchen, Kommunen und kommunale Einrichtungen sowie Unternehmen sein.
Die Förderung im Rahmen von JEP ist grundsätzlich – im Rahmen der Förderkriterien – als Vollfinanzierung konzipiert. Das bedeutet, dass keine Kofinanzierung oder Eigenmittel in die Kalkulation mit einbezogen werden müssen. Jedoch sollen die Bündnispartner:innen geldwerte Eigenleistungen erbringen, z.B. in Form von Bereitstellung von Räumlichkeiten, Equipment oder Freistellung von hauptamtlichen Mitarbeiter:innen für die Umsetzung der Maßnahmen.
Hierbei handelt es sich nicht um Aufgaben wie z.B. Antragstellung, inhaltliche Planung, Umsetzung, Administration, die Vernetzung der Bündnispartner, Projektverwaltung, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, etc., die durch die Verwaltungspauschale vergütet werden.
Die Eigenleistungen müssen dargestellt, aber nicht beziffert werden.
Das Verhältnis der Bündnispartner:innen untereinander darf nicht auf einem reinen Auftragsverhältnis bzw. Leistungsaustausch beruhen. Alle Bündnispartner:innen müssen eigene Leistungen in das Projekt einbringen und auf diese Weise ihr Interesse an dem Projekt belegen.
Sie können den Antrag über die Kumasta3-Datenbank stellen. Bitte folgen Sie dem Link.
„Kultur macht stark“ richtet sich an Kinder und Jugendliche, die in mindestens einer der vom nationalen Bildungsbericht „Bildung in Deutschland 2016“ (Bielefeld 2016) beschriebenen Risikolagen aufwachsen und dadurch in ihren Bildungschancen beeinträchtigt sind:
Alle Kinder und Jugendlichen, die zur Zielgruppe gehören, sollen die Möglichkeit zur Teilnahme am Programm haben. Die sozialräumliche Ausrichtung und Beschreibung der Aktivitäten dokumentiert und gewährleistet, dass diese Zielgruppe erreicht wird. Wenn es der Förderung der Zielgruppe dient, können auch weitere Kinder und Jugendliche in die Angebote eingebunden oder intergenerationale Konzepte umgesetzt werden.
In "Kultur macht stark" (2023-2027) erfolgt die Festlegung, ob ein Kreis ländlich ist oder nicht, über den Thünen-Landatlas. Der Thünen-Landatlas unterscheidet ländliche Räume in eher ländlich und sehr ländlich. Darüber hinaus werden die ländlichen Räume anhand ihrer "sozioökonomischen Lage" in solche mit guten und in solche mit weniger guten sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen unterteilt.
Für "Kultur macht stark" (2023-2027) werden folgende Thünen-Typen herangezogen:
Die antragstellende Institution verpflichtet sich, vor Projektbeginn Einsicht in die aktuellen erweiterten Führungszeugnisse von allen Personen, welche direkt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, zu nehmen. Hierbei dürfen die Führungszeugnisse nicht älter als 6 Monate sein.
Bei erheblichen Änderungen der ursprünglichen Förderung, hinsichtlich der Laufzeit, Über- oder Unterschreitungen der bewilligten Gesamtfördersumme sowie des Projektkonzepts, muss ein Änderungsantrag gestellt werden. Hierfür muss zunächst von dem/der Letztzuwendungsempfänger:in in Kumasta eine Änderungsanfrage eingereicht werden.
Näheres zur Erstellung eines Änderungsantrags erfahren Sie im Erklärvideo "Das Wichtigste kurz erklärt" (ab Minute 4:50) unter dem Menüpunkt "Häufig gestellte Fragen".
Im besten Fall wird das Projekt hinsichtlich der Ausgaben wie beantragt umgesetzt. Sollten sich dennoch Änderungen ergeben, gilt es die bewilligten Ausgabenposten (Honorare, Personalausgaben, Sachausgaben, usw.) in der Tabelle „Detaillierte Ausgaben zum Projekt“ im unterschriebenen und bewilligten Antrag zu betrachten.
Umwidmungen bis zu 20% bezogen auf die einzelnen Finanzierungsposten können Bündnisse ohne Absprache vornehmen. Solche Umwidmungen müssen allerdings im Verwendungsnachweis begründet und belegt werden. Umwidmungen, also Überschreitungen der einzelnen Finanzierungsposten über 20% innerhalb der einzelnen Finanzierungsposten, müssen schriftlich beantragt werden und können erst nach schriftlicher Zustimmung mittels Zusatzvertrag durch das Projektbüro erfolgen. In beiden Fällen darf die Gesamtsumme der bewilligten Ausgaben nicht überschritten werden.
Sollte sich der Mittelbedarf bei überjährigen Anträgen zeitlich im Sinne der Haushaltsjahre verschieben, ist das Projektbüro unmittelbar darüber in Kenntnis zu setzen.
Die Verwaltungspauschale beträgt 7 % der lokalen Projektausgaben. Die Berechnungsgrundlage ist die Gesamtsumme der tatsächlich getätigten und anerkannten Ausgaben. Die endgültige Höhe der Verwaltungspauschale wird bei der Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Projektbüro ermittelt und anschließend ausgezahlt.
Investitionen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen bilden geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs). Ein Kauf von Material oder Technik als geringwertiges Wirtschaftsgut ist nur möglich, wenn dies nachweisbar günstiger als die Miete ist.
Der federführende Bündnispartner als Antragsteller darf sich nicht selbst eigene Ausgaben in Form von Eigenbelegen in Rechnung stellen. Ein entsprechender Geldfluss muss nachgewiesen werden können.
Konkret bedeutet das: Eigenbelege, wie z.B. Mietanteile für eigene Räume sowie Leihgebühren für eigenes Equipment und Eigenaufträge, wenn z.B. Honorarkraft und Auftraggeber identisch sind, sind nicht förderfähig.
Bündnispartner:innen können Ausgaben über das Vorhaben abrechnen, die im Zusammenhang mit
dem Projekt entstanden sind, zum Beispiel für Bastelmaterialien oder für die Bereitstellung von Räumlichkeiten.
Das Verhältnis der Bündnispartner:innen untereinander darf nicht auf einem reinen Auftragsverhältnis bzw. Leistungsaustausch beruhen. Alle Bündnispartner:innen müssen eigene Leistungen in das Projekt einbringen und auf diese Weise ihr Interesse an dem Projekt belegen.
Reisekosten können im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und in Anbetracht von umweltbezogenen Kriterien beantragt und geltend gemacht werden.
Bei der Erstattung von Reise- und Fahrtkosten müssen immer Zweck der Reise, Dauer, Ort und Personen angegeben werden. Bei Kilometergeld z.B. für Materialtransport müssen zusätzlich die Entfernungen, Orte und Anzahl der Fahrten aufgeführt werden. Benzinrechnungen können nur bei einer Nutzung von Mietfahrzeugen berücksichtigt werden unter o.g. Angaben.
Die antragstellende Institution ist verpflichtet von JEP geförderte Honorarkosten direkt an die Honorarkräfte weiterzuleiten. Es ist nicht möglich, dass Antragstellende Honorarkosten an Bündnispartner:innen oder andere Organisationen (bspw. e.V., gGmbh, GmbH, GbR, KdöR, etc.) auszahlen.
Grundsätzlich sind Ausgaben für die Künstlersozialkasse (KSK) förderfähig. Voraussetzung ist, dass der Letztzuwendungsempfänger:innen diese Abgaben auch beantragt hat. Dies betrifft sowohl die Abgaben der einzelnen Honorarkräfte als auch die Abgaben der Auftraggeber:innen.
Die KSK-Abgaben der Honorarkräfte sind im Honorar enthalten. Die Abgaben der Auftraggeber müssen gesondert an die KSK entrichtet werden und können zusätzlich zu den Honorarkosten mit 5% des Stundensatzes beantragt und gefördert.
Personalkosten können nur für fest- und in teilzeitangestelltes Personal der antragstellenden Institution, welches zur Durchführung der Projekte aufgestockt werden kann, gefördert werden. Hierbei sind nur Projektstunden, welche der direkten Arbeit mit den Jugendlichen dienen, finanzierbar.
In der Regel sollten Einrichtungen, die laufend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Werden dennoch zusätzliche Versicherungen beantragt, muss dies im Einzelfall begründet werden. Ausgaben für Versicherungen sind darüber hinaus nur dann förderfähig, wenn die Versicherung
Für den Fall, dass eine für die Projektdurchführung zwingend notwendige Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nach Rücksprache mit dem Projektbüro und dem DLR Projektträger eine Förderung möglich.
Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen sind nur für ehrenamtlich Tätige in den Projekten förderfähig.
Berufliche Qualifizierungen von hauptamtlichem Personal der Bündnisse bzw. Honorarkräften sind grundsätzlich nicht förderfähig. Maßnahmen für diese Zielgruppe sind nur dann förderfähig, wenn sie ausschließlich Schwerpunkte von JEP und das jeweilige Projekt zum Inhalt haben.
Erfahrungsgemäß gelingt es nicht immer ein lokales Projekt erfolgreich durchzuführen und zu beenden – sei es, weil die Teilnehmer:innen ausbleiben oder weil die Zusammenarbeit im Bündnis beendet wird. In jedem Fall ist das Projektbüro unmittelbar zu kontaktieren.
Die Ausgaben für Verpflegung können anhand einer Verpflegungspauschale berechnet und mit der Anwesenheitsliste der Teilnehmenden nachgewiesen werden, indem die Stunden der teilnehmenden Jugendlichen mit 1,50 € pro Stunde multipliziert werden. Bewirtungskosten hingegen können nicht pauschal abgerechnet werden, diese müssen belegt werden. Pauschalen und belegte Bewirtungsausgaben können nicht kombiniert werden. Alkoholika und Pfand sind nicht förderfähig, ebenso Bewirtungskosten ohne Beteiligung der Jugendlichen.
In ländlichen Räumen können aufsuchende Angebote wie Kultur- oder Musikbusse gefördert werden. Förderfähig ist die Ausstattung bzw. das für das Projekt erforderliche Verbrauchsmaterial, sofern es sich nicht um Investitionen handelt.
Workshops und Bündnistreffen sind förderfähig, wenn sie einem längerfristigen Austausch verschiedener Akteure, welche über das antragstellende Bündnis hinaus gehen, dienen.
Die Ausgaben für Bündnistreffen (Mindestdauer 2 Zeitstunden) können anhand einer Veranstaltungspauschale berechnet und mit der TN-Liste nachgewiesen werden. Die Ausgaben für Workshops (Mindestdauer 6 Zeitstunden) können ebenfalls anhand einer Veranstaltungspauschale berechnet und mit der TN-Liste nachgewiesen werden. Fortbildungen sind nicht förderfähig.
Es ist die vom Paritätischen Bildungswerk Bundesverband e.V. zur Verfügung gestellte Anwesenheitsliste (verpflichtend!) zu benutzen und beim Zwischen- und Verwendungsnachweis unaufgefordert vorzulegen. Entsprechende Vorlagen befinden sich im Downloadbereich.